Rabenclan

Verein zur Weiterentwicklung heidnischer Traditionen e.V.

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28.08.2008, 12:11

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Vereinssatzung

(Stand 3. November 2007)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Rabenclan - Verein zur Weiterentwicklung heidnischer Traditionen e.V.
(2) Der Verein hat zurzeit seinen Sitz in Darmstadt, und ist beim Amtsgericht 64283 Darmstadt eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Ziele des Vereins sind:

(a) die Ausübung von animistischen, polytheistischen und heidnischen Traditionen, Kulturen, Religionen und Weltanschauungen im Sinne der Präambel
(b) die rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung derselben als gleichberechtigte Religionsgemeinschaften im Sinne der Verfassung zu erreichen
(c) der Erhalt und Schutz von Naturheiligtümern und religiösen Andachtsstätten speziell aus vorchristlicher Zeit
(d) die Förderung von Treffen zu rituellen Feiern an geeigneten Plätzen
(e) die Herausgabe einer vereinseigenen Zeitung, die über gemeinsame Unternehmungen und allgemeine Entwicklungen innerhalb des naturreligiösen Bereiches informiert, sowie den Mitgliedern als Kontaktmedium dient
(f) Informations- und Aufklärungsarbeit über die Ziele des Vereins zu leisten und damit einem möglichen Negativbild in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken
(g) die Förderung und Betreuung von naturreligiös orientierten Gruppen und Einzelpersonen, deren Wohn- und/oder Arbeitssituation eine Ausübung ihrer Tradition, Kultur, Religion und Weltanschauungen erschwert oder verhindert
(h) die Zusammenarbeit mit Gruppen/Zirkeln/Vereinen, die sich einer ähnlichen Zielrichtung verschrieben haben
(i) Die Zusammenarbeit mit Vertretern oder Angehörigen anderer animistischer, polytheistischer, naturreligiöser und heidnischer Traditionen, Kulturen, Religionen und Weltanschauungen überall auf der Erde
(k) die Förderung eines möglichst naturnahen, ökologisch orientierten Lebens durch Unterstützung einer ökologisch verträglichen Landwirtschaft, einer biologischen Bauweise, einer ganzheitlich orientierten Heilkunde, sowie von Produktions- und Handelsbetrieben, die umweltbewusste Produkte herstellen und/oder verteilen.
(2) Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
(3) Die unter § 2 (1) genannten Ziele werden speziell auf kultureller Basis wie folgt unterstützt und verwirklicht:
(a) Sammlung und Verwertung vorliegender und Förderung weiterer Forschung in Theorie und Praxis in Bereichen der Archäologie, Soziologie, Ethnologie, Anthropologie, Sprachwissenschaften, Ur- und Frühgeschichte und allen weiteren Forschungszweigen, die sich mit vor- und nichtchristlicher Kultur und Religion Europas und deren Wurzeln befassen. Der zeitliche Rahmen reicht also von vorindoeuropäischen Megalithkulturen über indoeuropäische Einwanderungen und den so entstandenen Neuformungen (z.B. germanische, keltische und Mittelmeerkulturen) bis hin zur Christianisierung und deren Auswirkungen auf genannte Kulturen bis heute. Religiösen Bezug genommen wird auf die, zu diesen Kulturen gehörigen Erscheinungen von Naturreligionen mit weitgehend animistischen Inhalts. Diese Religionen werden vom Verein in der Öffentlichkeit vertreten und gefördert. Offenbarungsreligionen werden ausdrücklich nicht vertreten.
(b) Sammlung und Verwertung vorliegender und Förderung weiterer Kenntnisse von handwerklichen und künstlerischen Fertigkeiten in Theorie und Praxis der unter (a) spezifizierten Religionen und Kulturen.
(c) Sammlung und Verwertung vorliegender und Förderung weiterer Forschung in Theorie und Praxis auf Gebieten von ganzheitlichen und Naturheilverfahren und Medizin physiologischer und psychologischer Art auf der Grundlage unter (a) genannter Religionen und Kulturen und im Rahmen der entsprechenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
(d) Sammlung und Verwertung vorliegender und Förderung weiterer Kenntnisse von Alltagskomponenten der unter (a) spezifizierten Religionen und Kulturen in Theorie und Praxis, wie Liedgut, Brauchtum, Gemeinschaftsverhalten, Lebensführung, familiärer Rahmen etc.
(e) Darstellung, Vermittlung und Anwendung des unter (a) - (d) genannten Wissens über alle, dem Inhalt entsprechenden und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Theorie und Praxis (z.B. Vorträge, Seminare, analoge und digitale Medien, praktische Demonstration etc.) durch eine seriöse und verantwortungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, sowie Eröffnung der noch nicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
(f) Kompetente und verantwortungsvolle Kinder- und Jugendarbeit.
(g) Errichtung neuer und Förderung bestehender Örtlichkeiten, die zur Vermittlung der vom Rabenclan e.V. vertretenen Kulturen und Religionen dienen, sowie religiöse und kulturelle Zwecke für die Mitglieder des Vereins erfüllen. Dies bedeutet auch die Aufnahme und Förderung von Projekten im Bereich des Denkmalschutzes (z.B. Sanierung, Restauration, Schutz heidnischer Kultplätze etc.).

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein wird durch die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung vereinseigener Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die, in der Satzung genannten Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die nicht mit den Zielen des Vereins vereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. November eines Jahres und endet am 31. Oktobers des darauf folgenden Jahres.

§ 6 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft kann als

(a) stimmberechtigtes Mitglied,
(b) Fördermitglied oder
(c) Ehrenmitglied
erfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die die Ziele des Vereins - wie in § 2 angegeben - sowie die Präambel unterstützt.
(3) Von einer stimmberechtigten Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft grundsätzlich ausgeschlossen sind:
(a) juristische oder natürliche Personen, denen Menschenrechtsverletzungen nachgewiesen werden können.
(b) juristische oder natürliche Personen, deren Zielsetzungen den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten Grundrechten widersprechen.
(c) juristische und natürliche Personen, deren Zielsetzungen den Vereinszielen widersprechen.
(d) juristische Personen, die ihre Mitglieder einem starken psychischen Druck aussetzen, z.B., um deren Austritt zu verhindern.
(e) juristische Personen, die von ihren Mitgliedern unverhältnismäßig hohe finanzielle Leistungen verlangen.
(f) natürliche und juristische Personen, die für ihre religiösen Handlungen und/oder die Ausbildung anderer unverhältnismäßig hohe Leistungen jeder Art verlangen.
(4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, Liquidation oder Konkurs.

§ 6a Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied muss von dem Ernannten angenommen werden.
(2) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die in §2 genannten Ziele des Vereins oder um den Verein selbst außerordentlich verdient gemacht haben. Es gelten die in § 6 Absatz 2 genannten Einschränkungen.
(3) Ehrenmitglieder, die kein Mitglied im Verein sind, haben auf Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
(4) Ein Ehrenmitglied zahlt keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6b Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Förderbeitrag leistet. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Arbeit des Vereins. Fördermitglieder haben auf Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Es wird kein aktives Engagement von ihnen erwartet.
(2) Die Fördermitgliedschaft gilt jeweils für ein halbes Kalenderjahr und wird automatisch verlängert. Um die Fördermitgliedschaft zu erwerben, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Sollte ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden, so ist hiergegen Widerspruch möglich, der innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Ablehnung beim Vorstand eingereicht werden muss. In diesem Fall entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung oder die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
(4) Der Austritt von Fördermitgliedem aus dem Verein muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist zu jedem Ende eines Kalenderhalbjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich und muss beim Vorstand schriftlich erklärt werden. In Bezug auf die Kündigungsfrist gilt das Datum des Poststempels.
(5)Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Fördermitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber.

§ 7 Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt, einen regelmäßigen Beitrag zu den Vereinsaktivitäten leistet. Ein aktives Engagement in Vereinsbelangen wird begrüßt. Stimmberechtigte Mitglieder haben Antragsrecht, Stimmrecht und aktives wie passives Wahlrecht auf den Mitgliederversammlungen. Sie haben das Recht, gemäß § 16 (2) außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
(2) Eine Einschränkung besteht für Kinder und Jugendliche, die noch nicht das vierzehnte (14.) Lebensjahr vollendet haben. Diese haben lediglich Antragsrecht und passives Wahlrecht.
(3) Um die stimmberechtigte Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Sollte ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden, so ist hiergegen Widerspruch möglich, der innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Ablehnung beim Vorstand eingereicht werden muss. In diesem Fall entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung oder die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
(5) Der Austritt von aus dem Verein muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich.
(6) Einem Mitglied, das aus dem Verein austritt, ist eine erneute Mitgliedschaft erst nach Ablauf von 12 Monaten nach seinem letzten Austritt möglich.

§ 8 Austritt der Mitglieder

--gestrichen --

§ 9 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden.
(2) Der Ausschluss einer natürlichen oder juristischen Person kann erfolgen, wenn:

(a) einer der in § 6 genannten Ablehnungsgründe eintritt.
(b) ein weiterer wichtiger Grund vorliegt.
(3) Über einen Ausschluss entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung. Dabei ist die einfache Mehrheit ausreichend.
(4) Der Ausschlussantrag ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung anzukündigen und dadurch dem auszuschließenden Mitglied oder Ehrenmitglied mitzuteilen.
(5) Das auszuschließende Mitglied oder Ehrenmitglied kann dazu schriftlich oder mündlich Stellung nehmen.
(6) Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam.
(7) In Abwesenheit wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt.
(8) Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist Einspruch nicht möglich.

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung enden.
(2) Eine Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von drei Monatsraten im Rückstand ist und dieser Rückstand nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen ausgeglichen wird.
(3) Die Streichung wird durch den Beschluss des Vorstandes wirksam.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

(1) Ein Mitgliedsbeitrag wird für stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder erhoben.
(2) Die Höhe des Beitrages wird auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird gestaffelt. Die Art der Staffelung wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Im Mitgliedsbeitrag sind die Kosten für die Vereinszeitung und Rundbriefe enthalten.

§ 12 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

(a) der Vorstand,
(b) der Beirat
(c) die Jahreshauptversammlung,
(d) die außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und Beirat ist unzulässig.

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des amtierenden Vorstandes ist zulässig. In den Vorstand kann nur eine natürliche Person gewählt werden, welche zugleich stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der dritten Vorsitzenden, sowie zwei Beisitzern.
(3) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die ist anschließend als Satzungsänderung beim Amtsgericht einzutragen. Es ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder stets ungerade bleibt, um eine Beschlussfähigkeit zu erleichtern.
(4) Bei entsprechend vielen jugendlichen Mitgliedern kann ein eigener Jugendvertreter in den Vorstand aufgenommen werden.
(5) Je zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein vertretungsberechtigt.
(6) Juristische Personen, die stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind, können maximal einen Vertreter ohne Stimmrecht nach schriftlicher Einladung als Beobachter zu einer Vorstandssitzung entsenden.
(7) Mitglieder des Vorstandes können auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Neuwahl muss eine weitere Versammlung einberufen werden, bei deren schriftlicher Einladung die Neuwahl als Tagesordnungspunkt angegeben werden muss. Diese zweite Versammlung soll mindestens vier Wochen und spätestens zwölf Wochen nach der ersten erfolgen. Sollte der gesamte Vorstand abgewählt worden sein, muss bis zur Neuwahl ein kommissarischer Vorstand von der Versammlung gewählt werden.

§ 13a Besondere Vertreter

(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche einen oder mehrere besondere Vertreter/innen i.S. des § 30 BGB bestellen. (2) Die besonderen Aufgabenbereiche lauten:

(a) Kassenführung
(b) Geschäftsführungstätigkeiten
(c) Bürotätigkeiten
(d) Pressebetreuung und Öffentlichkeitsarbeit
(e) Mitgliederbetreuung
(f) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
(g) Redaktion und Druck der Vereinszeitschriften und Rundbriefe
(h) Technische und redaktionelle Betreuung der Internet-Angebote des Vereins
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Bestellung besonderer Vertreter/innen nicht beschränkt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten sind besondere Vertreter/innen nach außen hin ausschließlich mit der schriftlichen Vollmacht durch zwei Vorstandmitglieder berechtigt. Was die internen Vereinsangelegenheiten und Mitgliedsinformationen betrifft unterliegen sie sowohl während als auch nach ihrer Tätigkeit einer Verschwiegenheitspflicht.
(4) Die besonderen Vertreter/innen berichten dem Vorstand auf Verlangen über Planungen und Ergebnisse ihrer Aktivitäten. Die besonderen Vertreter/innen haben das Recht auf Anhörung bei den Sitzungen des Vorstandes.
(5) Besondere Vertreter/innen können jederzeit durch den Vorstand abberufen werden.

§ 13b Beirat

(1) Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Mitglieder des Beirates werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Im Hinblick auf die Wahl- und Abberufungsmodalitäten gilt § 13 Abs.1, Abs. 3 und Abs. 7 entsprechend.
(3) Mitglieder des Beirates können auch vereinsfremde Personen sein.
(4) Der Beirat berät den Vorstand sowohl bei Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen als auch bei der Erreichung der in § 2 angegebenen Ziele und macht entsprechende Vorschläge.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.

§ 14 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26, Abs. 2, Satz 2, BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.

§ 15 Die Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung hat einmal jährlich, vorzugsweise zum Ende des Geschäftsjahres (31. Oktober) stattzufinden.
(2) Sie soll mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte angekündigt werden. Eine termingerechte Ankündigung in der Vereinszeitung gilt als ausreichend.
(3) Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
(4) In der Jahreshauptversammlung finden im Zwei-Jahres-Turnus die Vorstandswahl und die Wahl der Kassenprüfer statt.
(5) Weitere Tagesordnungspunkte sind:

(a) der Geschäftsbericht,
(b) der Kassenbericht,
(c) die Entlastung des Vorstandes durch die Vereinsmitglieder,
(d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn

(a) die Aufnahme eines Bewerbers strittig ist,
(b) über den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
(a) mindestens zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen,
(b) innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds,
(c) das Interesse des Vereines es erfordert.

§ 17 Die Form der Einberufung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine fristgerechte Ankündigung in der Vereinszeitung ist ausreichend.
(2) Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte, Adresse gerichtet ist.

§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

§ 19 Beschlussfassung

(1) Offene Abstimmung per Handzeichen ist üblich. Auf Antrag von mindestens sechs anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern muss geheim und schriftlich abgestimmt werden.
(2) Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Jede natürliche, wie auch juristische Person hat nur eine Stimme. (3) Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 20 Protokoll

(1) Die Jahreshauptversammlungen, sowie die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden von den, zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden zwei Schriftführern/Schriftführerinnen protokolliert.
(2) Das Protokoll muss von einem der beiden Schriftführern und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden. Ändert sich die Person des Versammlungsleiters/in im Laufe der Versammlung, unterzeichnet der/die zuletzt tätige. Ersatzweise können auch zwei anwesende Vorstandsmitglieder unterzeichnen.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll sind binnen einer Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung beim Vorstand schriftlich zu erheben. Über Einwendungen entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Protokolle aller ordnungsgemäß stattgefundenen Versammlungen des Vereins stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nach § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 5 im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine durch eine Mitgliederversammlung festzulegende gemeinnützige Organisation, die im Einklang mit den Zielen des Vereines steht. Dazu ist die Genehmigung des Finanzamtes erforderlich.

Satzung vom 29.10.1994

Im Amtsgericht Warendorf am 16.01.1995 in das Vereinsregister unter Nr. 758 eingetragen. Der Verin wird seit dem 10. August 2001 im Vereinsregister des Amtsgericht Darmstadt unter der Nr. 3057 geführt.

Geändert am 27.01.1996. Weitere Satzungsänderungen an den Vollversammlungen/Mitgliederversammlungen vom 01.11.1997, 31.10.1998, 01.11.1999, 09.11.2002, 26.07.2003, 08.11.2003, 21.11.2004 und 03.11.2007 .

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News
28. April 2012
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Die nächste Mitgliederversammlung findet am 28. April in Spielberg bei Karlsruhe im Rahmen des Vereinstreffen anläßlich von Beltaine 2012 statt. Mehr Infos hier.

Kulturhistorische Beiträge
Óskmejyar Teil 1 - Die Walküren in der Helgaquiða Hundingsbana I (von Hans Schuhmacher)
Thesen zur Germanischen Frau (von Hans Schuhmacher)
Die unbekannte Tradition: Slawisches Heidentum (von Anna Kühne)

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